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Fassungsvergleich zu Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (UdSSR)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (UdSSR) 1
Art. 12neu
in Kraft ab 01.10.1982 · idF BGBl. Nr. 411/1982 Art. 12↗RIS↗
ARTIKEL 12
Andere Einkünfte
Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln dieses Abkommens nicht genannt wurden, dürfen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.