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Fassungsvergleich zu Behälter-Pool-Übereinkommen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Behälter-Pool-Übereinkommen 1
Art. 12neu
in Kraft ab 17.01.1998 · idF BGBl. III Nr. 182/1997 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12
Weitergehende Erleichterungen
Dieses Übereinkommen steht der Anwendung weitergehender Erleichterungen, die die Vertragsparteien entweder durch einseitige Vorschriften oder im Rahmen zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte gegenwärtig oder künftig gewähren, nicht entgegen, vorausgesetzt, daß die auf diese Weise gewährten Erleichterungen die Anwendung dieses Übereinkommens nicht behindern.