Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Vorübergehende Verwendung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vorübergehende Verwendung 1
Art. 12neu
in Kraft ab 29.12.1994 · idF BGBl. III Nr. 37/1997 Art. 12↗RIS↗
Andere Möglichkeiten der Beendigung
Artikel 12
Die vorübergehende Verwendung kann mit Zustimmung der zuständigen Behörden dadurch beendet werden, daß die Waren (einschließlich Beförderungsmittel) im Hinblick auf ihre spätere Ausfuhr oder sonstige zulässige Bestimmung in Freihäfen oder Freizonen verbracht, in Zollager eingelagert oder einem Anweisungsverfahren zugeführt werden.