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Fassungsvergleich zu Vorübergehende Verwendung - Anlage über Zollpapiere (Anlage A)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vorübergehende Verwendung - Anlage über Zollpapiere (Anlage A) 1
Art. 12neu
in Kraft ab 29.12.1994 · idF BGBl. II Nr. 37/1997 Art. 12↗RIS↗
KAPITEL VI
Verschiedene Bestimmungen
Artikel 12
Die am Amtsplatz der Zollstellen während der Öffnungszeiten erteilten Bescheinigungen in den nach dieser Anlage verwendeten Zollpapieren für die vorübergehende Verwendung sind gebührenfrei.