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Fassungsvergleich zu Zolldienst in den Bahnhöfen St. Margrethen und Buchs (Schweiz)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zolldienst in den Bahnhöfen St. Margrethen und Buchs (Schweiz) 1
Art. 12neu
in Kraft ab 25.02.1948 · idF BGBl. Nr. 117/1948 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12.
Das in den internationalen Bahnhöfen Sankt Margrethen und Buchs im Dienste stehende Zollpersonal unterliegt keinerlei Steuern und Abgaben, von denen die übrigen Bewohner dieser beiden Lokalitäten befreit sind; sie und ihre Familienangehörigen sind ferner von den fremden polizeilichen Gebühren befreit.