Änderungen zwischen den Fassungen
Verzicht auf die Beglaubigung und den Austausch von Personenstandsurkunden sowie die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen (BRD)
1§ 0↗RIS↗
Art. 12neu
Artikel 12
(1) Für den Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses ist der diesem Vertrag beigefügte Vordruck zu verwenden.