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Fassungsvergleich zu Verzicht auf die Beglaubigung und den Austausch von Personenstandsurkunden sowie die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen (BRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verzicht auf die Beglaubigung und den Austausch von Personenstandsurkunden sowie die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen (BRD) 1
Art. 12neu
in Kraft ab 01.05.1982 · idF BGBl. Nr. 127/1982 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12
(1) Für den Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses ist der diesem Vertrag beigefügte Vordruck zu verwenden.