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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland 1
Art. 12neu
in Kraft ab 01.03.1983 · idF BGBl. Nr. 67/1983 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12
Andere Übermittlungswege
(1) Jedem Vertragsstaat steht es frei, für Ersuchen um Zustellung von Schriftstücken den diplomatischen oder konsularischen Weg zu benutzen.
(2) Dieses Übereinkommen schließt nicht aus, daß Vertragsstaaten vereinbaren, zum Zweck der Zustellung andere als die in den vorstehenden Artikeln vorgesehenen Übermittlungswege zuzulassen, insbesondere den unmittelbaren Verkehr zwischen ihren Behörden.