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Fassungsvergleich zu Autobahngrenzübergang Arnoldstein - Coccau (Italien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Autobahngrenzübergang Arnoldstein - Coccau (Italien) 1
Art. 12neu
in Kraft ab 07.02.1989 · idF BGBl. Nr. 118/1989 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12
Der vorliegende Vertrag tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, in dem die beiden Vertragsstaaten einander auf diplomatischem Wege schriftlich mitteilen, daß die von der jeweiligen Rechtsordnung für das Inkrafttreten vorgesehenen Verfahren durchgeführt wurden. Er wird auf unbestimmte Zeit in Kraft bleiben und kann frühestens zehn Jahre nach seinem Inkrafttreten unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt werden, falls die beiden Vertragsstaaten nicht einvernehmlich etwas anderes beschließen.
Geschehen zu Wien, am 3. April 1986 in zwei Urschriften in deutscher und italienischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.