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Fassungsvergleich zu Gestattung der Durchreise und Durchbeförderung von Kriegsflüchtlinge××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gestattung der Durchreise und Durchbeförderung von Kriegsflüchtlinge 1
Art. 12neu
in Kraft ab 01.07.1996 · idF BGBl. Nr. 298/1996 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12
Inkrafttreten, Geltungsdauer
Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach ihrer Unterzeichnung in Kraft. Sie wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.