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Fassungsvergleich zu Übernahme von Personen an der Grenze (Italien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übernahme von Personen an der Grenze (Italien) 1
Art. 12neu
in Kraft ab 01.04.1998 · idF BGBl. III Nr. 160/1998 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12
Die Kosten des Transports bis zur Grenze des Bestimmungsstaates sowie für einen eventuellen Rücktransport gehen zu Lasten der ersuchenden Vertragspartei.