Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 12aufgehoben
Artikel 12.
(1) Die Hohen vertragschließenden Teile gewähren sich gegenseitig die freie Durchfuhr über ihr Gebiet von Personen, Waren, Eisenbahnwagen Schiffen und Postsendungen sowohl auf Eisenbahnen als auch auf schiffbaren Wasserläufen und Kanälen.
(2) Von Waren aller Art, welche aus den Gebieten des einen der Hohen vertragschließenden Teile kommen oder dahin gehen, dürfen Durchgangsabgaben im Gebiete des anderen nicht erhoben werden, gleichviel ob diese Waren unmittelbar durchgeführt werden oder während der Durchfuhr abgeladen, eingelagert und wieder verladen werden.
(3) Die Behandlung von Monopolgegenständen sowie von Waffen und Kriegsbedarf bleibt der Regelung durch die Gesetzte und Verordnungen der Hohen vertragschließenden Staaten überlassen.