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Fassungsvergleich zu Europäische Kernenergieagentur××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäische Kernenergieagentur 1
Art. 12neu
in Kraft ab 25.02.1967 · idF BGBl. Nr. 62/1967 Art. 12↗RIS↗
TEIL II
Artikel 12
a) Der Direktionsausschuß setzt sich aus Vertretern aller Mitgliedstaaten der Organisation, die bei der vorliegenden Beschlußfassung mitgewirkt haben, zusammen.
b) Die Regierungen Japans, Kanadas und der Vereinigten Staaten von Amerika werden eingeladen, sich an den Arbeiten der Agentur zu beteiligen.