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Fassungsvergleich zu EWR-Abkommen – Protokoll 3××

Änderungen zwischen den Fassungen

EWR-Abkommen – Protokoll 3 1
Art. 12neu
in Kraft ab 01.01.1994 · idF BGBl. Nr. 909/1993 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12
Transparenz
(1) Die Vertragsparteien stellen dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß alle näheren Angaben über sämtliche gemäß dem System nach den Artikeln 3 bis 9 angewandten Preisausgleichsmaßnahmen so bald wie möglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach ihrem Inkrafttreten zur Verfügung. Jede Vertragspartei kann eine Überprüfung dieser Maßnahmen aufgrund der vorstehenden Bestimmungen im Gemeinsamen EWR-Ausschuß beantragen.
(2) Wendet eine Vertragspartei autonom oder vertragsmäßig für Waren, die in Tabelle I nicht aufgeführt sind, oder für Waren, die dort aufgeführt sind, jedoch aus Drittländern stammen, ein ähnliches wie das in den Artikeln 3 bis 9 festgelegte System an, so teilt sie dies dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß mit.
(3) Die Vertragsparteien teilen dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß binnenwirtschaftliche Maßnahmen mit, durch die sich der Preis von Grunderzeugnissen für die Verarbeitungsindustrie ermäßigt.
(4) Jede Vertragspartei kann über die Systeme und Maßnahmen im Sinne der Absätze 2 und 3 eine Erörterung im Gemeinsamen EWR-Ausschuß beantragen.