Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 12neu
Artikel 12
Informationsverfahren für Entwürfe technischer Normen
Die EFTA-Staaten und die Tschechische Republik informieren einander zum frühest durchführbaren Zeitpunkt und in Übereinstimmung mit den in Anhang X festgelegten Bestimmungen über Entwürfe technischer Normen und Entwürfe von Änderungen dazu, die sie zu erlassen beabsichtigen.