Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Abkommen über finanzielle und technische Zusammenarbeit (Uganda)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über finanzielle und technische Zusammenarbeit (Uganda) 1
Art. 12neu
in Kraft ab 01.11.1993 · idF BGBl. Nr. 425/1994 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12
Die Regierung der Republik Uganda verpflichtet sich, alle Ausrüstungsgegenstände, Materialien und Lieferungen, die von der Österreichischen Bundesregierung für in diesem Abkommen vorgesehene Aktivitäten und Dienstleistungen in die Republik Uganda verbracht werden, von allen Steuern, Gebühren und Zöllen zu befreien.
Diese Bestimmungen sind ebenso auf Ausrüstungsgegenstände, Materialien, Lieferungen und Dienstleistungen anwendbar, die auf Grund eines Abkommens über finanzielle Kooperation zur Verfügung gestellt werden.