Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 12neu
Artikel 12
Menschliche Faktoren
Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Fähigkeiten und Grenzen menschlichen Handelns während der gesamten Lebensdauer einer Kernanlage Berücksichtigung finden.