Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Übereinkommen (Nr. 29) über Zwangs- oder Pflichtarbeit××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen (Nr. 29) über Zwangs- oder Pflichtarbeit 1
Art. 12neu
in Kraft ab 07.06.1961 · idF BGBl. Nr. 86/1961 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12
1. Die Höchstdauer, für die eine Person zu Zwangs- oder Pflichtarbeit aller Art herangezogen werden kann, darf sechzig Tage innerhalb von zwölf Monaten nicht überschreiten und zwar einschließlich der Zeit für den Weg zur Arbeitsstätte und zurück.
2. Jeder zur Zwangs- oder Pflichtarbeit herangezogene Arbeiter soll ein Zeugnis erhalten, in dem die Dauer der von ihm geleisteten Zwangs- oder Pflichtarbeit angegeben ist.
Schlagworte
Zwangsarbeit