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Fassungsvergleich zu Anwerbung türkischer Arbeitskräfte und deren Beschäftigung in Österreich (Türkei)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Anwerbung türkischer Arbeitskräfte und deren Beschäftigung in Österreich (Türkei) 1
Art. 12neu
in Kraft ab 23.07.1964 · idF BGBl. Nr. 164/1964 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12
Die türkischen Arbeitskräfte können ihre in Österreich erzielten überschüssigen Arbeitseinkünfte in freien Schillingen oder anderen frei konvertierbaren Währungen nach der Türkei überweisen.