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Fassungsvergleich zu Vertrag zwischen Österreich Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vertrag zwischen Österreich Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter 1
Art. 12neu
in Kraft ab 01.09.1964 · idF BGBl. Nr. 218/1964 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12
Die in Artikel 2 bezeichneten Beschädigten, deren Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes um wenigstens 50 vom Hundert gemindert ist, erhalten in der Republik Österreich den Schwerkriegsbeschädigtenausweis A. Beschädigte, deren Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes um wenigstens 70 vom Hundert gemindert ist, erhalten außerdem besondere Ausweise zur Inanspruchnahme von Fahrpreisermäßigungen bei den Österreichischen Bundesbahnen und, sofern sie Empfänger einer Pflegezulage sind, auch die besonderen Ausweise für die Benützung der Kraftfahrlinien der Österreichischen Bundesbahnen und der österreichischen Postverwaltung.