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Norm
Fassungen
BGBl
Judikatur
Fassungsvergleich zu
Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD)
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Art. 12
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Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD)
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 12
neu
in Kraft ab 01.01.1970 · idF
BGBl. Nr. 259/1969
Art. 12↗
RIS↗
Artikel 12
Die Amtshilfe nach Artikel 6 Absatz 1 des Abkommens umfaßt auch die Erteilung von Auskünften über das geltende Recht.