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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Israel)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit – Durchführung (Israel) 1
Art. 12neu
in Kraft ab 01.01.1975 · idF BGBl. Nr. 7/1975 Art. 12↗RIS↗
Kapitel 4 – Arbeitslosigkeit
Artikel 12
In den Fällen des Artikels 18 des Abkommens hat der in Betracht kommende Träger auf Verlangen eine Bescheinigung über die Versicherungszeiten auszustellen, die nach den Rechtsvorschriften des Herkunftsstaates zurückgelegt wurden.