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Fassungsvergleich zu Übereinkommen betreffend die geistige Zusammenarbeit (Ungarn)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen betreffend die geistige Zusammenarbeit (Ungarn) 1
Art. 12neu
in Kraft ab 22.09.1935 · idF BGBl. Nr. 368/1935 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12.
Beide Staaten gestatten Forschern des anderen Staates, welche von ihrer Regierung beglaubigt sind, die Benützung und Publikation des Materials der staatlichen Archive nach dem Grundsatze der vollen Gegenseitigkeit.