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Fassungsvergleich zu Übereinkommen zwischen Österreich und Italien zur Förderung der kulturellen Beziehungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen zwischen Österreich und Italien zur Förderung der kulturellen Beziehungen 1
Art. 12neu
in Kraft ab 04.11.1954 · idF BGBl. Nr. 270/1954 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12.
Die beiden Regierungen erklären sich bereit, im Geiste der Gegenseitigkeit und in weitestgehender Würdigung der wechselseitigen Interessen sowie in besonderer Rücksichtnahme auf die Bedürfnisse der Geschichtswissenschaften, jeden Vorschlag zu prüfen, welcher dahinzielt, die Archivbestände der beiden Staaten zu ergänzen und der Zerreißung organisch erwachsener Bestände vorzubeugen, ferner deren Erforschung durch damit beauftragte Vertreter der Regierungen oder öffentlicher Anstalten der beiden Staaten oder auch durch private Forscher, die von einer der beiden Regierungen beglaubigt sind, sei es am Orte der Verwahrung, sei es im Leihverkehr, zu gestatten und zu fördern.