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Fassungsvergleich zu Internationales Institut für Kältetechnik××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationales Institut für Kältetechnik 1
Art. 12neu
in Kraft ab 22.12.1959 · idF BGBl. Nr. 110/1961 Art. 12↗RIS↗
ARTIKEL XII.
Präsident der Generalversammlung.
1. Die Ordentliche Tagung der Generalversammlung beginnt mit der Wahl des Präsidenten.
2. Derselbe Präsident kann nicht für mehr als zwei aufeinanderfolgende Tagungen gewählt werden.
3. Bei Verhinderung des Präsidenten wird seine Stelle vom Präsidenten oder einem Vizepräsidenten des Exekutivkomitees eingenommen.
4. Der Präsident der Generalversammlung wird zu den Sitzungen des Exekutivkomitees, des Technischen Rates und des Leitungsausschusses eingeladen und nimmt an diesen Sitzungen mit beratender Stimme teil.