Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Regelung der gegenseitigen filmwirtschaftlichen Beziehungen
1§ 0↗RIS↗
Art. 12neu
Artikel XII
Die zuständigen Behörden der beiden Vertragschließenden Teile werden gemeinsam das Verfahren regeln, welches im Falle einer Gemeinschaftsproduktion Anwendung finden soll.