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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Regelung der gegenseitigen filmwirtschaftlichen Beziehungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Regelung der gegenseitigen filmwirtschaftlichen Beziehungen 1
Art. 12neu
in Kraft ab 01.07.1968 · idF BGBl. Nr. 197/1968 Art. 12↗RIS↗
Artikel XII
Die zuständigen Behörden der beiden Vertragschließenden Teile werden gemeinsam das Verfahren regeln, welches im Falle einer Gemeinschaftsproduktion Anwendung finden soll.