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Fassungsvergleich zu Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit (UdSSR)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit (UdSSR) 1
Art. 12neu
in Kraft ab 06.06.1969 · idF BGBl. Nr. 319/1969 Art. 12↗RIS↗
Artikel XII
Die Vertragschließenden Teile, in der Überzeugung, daß der Fremdenverkehr einen wertvollen Beitrag zur Entwicklung der Beziehungen zwischen den beiden Ländern darstellt, sind übereingekommen, auf die Erreichung einer möglichst großen Zahl von Touristenreisen hinzuwirken und solchen Reisen zum Kennenlernen des Lebens, der Arbeit und der Kultur beider Völker weitgehende Unterstützung angedeihen zu lassen.