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Fassungsvergleich zu Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Rumänien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Rumänien) 1
Art. 12neu
in Kraft ab 27.11.1972 · idF BGBl. Nr. 140/1973 Art. 12↗RIS↗
Artikel XII
Die Vertragschließenden Parteien werden das wechselseitige Kennenlernen der literarischen und musikalischen Schöpfungen der beiden Länder unterstützen.