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Norm
Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Rumänien)
Fassungen
Art. 12 Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Rumänien)
BGBl
Art. 12 Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Rumänien)
Judikatur
Art. 12 Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Rumänien)
Art. 12 Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Rumänien)
Fassungsvergleich zu
Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Rumänien)
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Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Rumänien)
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 12
neu
in Kraft ab 27.11.1972 · idF
BGBl. Nr. 140/1973
Art. 12↗
RIS↗
Artikel XII
Die Vertragschließenden Parteien werden das wechselseitige Kennenlernen der literarischen und musikalischen Schöpfungen der beiden Länder unterstützen.