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Norm
Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Finnland)
Fassungen
Art. 12 Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Finnland)
BGBl
Art. 12 Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Finnland)
Judikatur
Art. 12 Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Finnland)
Art. 12 Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Finnland)
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Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Finnland)
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Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Finnland)
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 12
neu
in Kraft ab 01.08.1979 · idF
BGBl. Nr. 213/1979
Art. 12↗
RIS↗
Artikel 12
Die Vertragsparteien begrüßen die direkte Zusammenarbeit zwischen den Organisationen des Rundfunks und Fernsehens in beiden Ländern.