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Fassungsvergleich zu Teilnahme Österreichs am ASTP 3 – Durchführung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Teilnahme Österreichs am ASTP 3 – Durchführung 1
Art. 12neu
in Kraft ab 16.04.1987 · idF BGBl. Nr. 139/1987 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12
Diese Durchführungsvorschriften können vom Gemeinsamen Programmrat für Nachrichtensatellitenprogramme auf einstimmigen Beschluß der Teilnehmerstaaten geändert werden. Änderungen werden dem Rat zur Genehmigung vorgelegt.