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Fassungsvergleich zu Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F) 1
Art. 12neu
in Kraft ab 09.03.1994 · idF BGBl. Nr. 544/1990 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12
Die österreichische Seite begrüßt die von der sowjetischen Seite gebotene Möglichkeit, bei der Abfassung österreichischer Lehrbücher und Lehrbehelfe der russischen Sprache sowjetische Experten zu konsultieren oder als Mitautoren heranzuziehen.