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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und Frankreich über die filmwirtschaftlichen Beziehungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und Frankreich über die filmwirtschaftlichen Beziehungen 1
Art. 12neu
in Kraft ab 01.10.1997 · idF BGBl. III Nr. 163/1997 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12
Die Vertragsparteien bekräftigen ihren Willen, alle geeigneten Verbreitungsarten der Filme des jeweiligen anderen Landes sowie der koproduzierten Filme zu unterstützen und zu verstärken.
Sie werden sich zu diesem Zweck regelmäßig abstimmen, um die hiezu notwendigen Maßnahmen festzulegen.