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Fassungsvergleich zu Schutz der für die Landwirtschaft nützlichen Vögel××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schutz der für die Landwirtschaft nützlichen Vögel 1
Art. 12neu
in Kraft ab 23.07.1920 · idF StGBl. Nr. 304/1920 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12.
Sobald es als notwendig erachtet wird, werden sich die hohen vertragschließenden Teile an einer internationalen Versammlung vertreten lassen, der es obliegen wird, diejenigen Fragen zu prüfen, welche sich bei der Durchführung des Übereinkommens aufwerfen, und jene Abänderungen in Vorschlag zu bringen, deren Nützlichkeit die Erfahrung ergeben hat.