Änderungen zwischen den Fassungen
Übereinkommen zur Errichtung der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum
1§ 0↗RIS↗
Art. 12neu
Artikel XII
Beobachter
Die Regierung jedes Staates, der nicht Mitglied der Organisation ist, und jede internationale Einrichtung mit Aufgaben, die denjenigen der Organisation verwandt sind, kann sich mit Zustimmung des Rates auf jeder Ratstagung durch einen oder mehrere Beobachter ohne Stimmrecht vertreten lassen.