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Fassungsvergleich zu Vertrag über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern (Tschechische R)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vertrag über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern (Tschechische R) 1
Art. 12neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 106/1970 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12
Kies- und Sandgewinnung
Es ist gestattet, Kies und Sand aus den Sandbänken zwischen den Regulierungslinien der Grenzgewässer gemäß Artikel 1 lit. a für flußbauliche Zwecke in der Grenzstrecke, ohne Rücksicht auf die Lage im Flußbett, nach vorhergehendem Einvernehmen zwischen den für den Flußbau zuständigen Stellen der Vertragsstaaten frei zu gewinnen.
Schlagworte
Kiesgewinnung