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Fassungsvergleich zu Übereinkommen zur gegenseitigen Anerkennung von Inspektionen betreffend die Herstellung pharmazeutischer Produkte××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen zur gegenseitigen Anerkennung von Inspektionen betreffend die Herstellung pharmazeutischer Produkte 1
Art. 12neu
in Kraft ab 12.03.1972 · idF BGBl. Nr. 132/1972 Art. 12↗RIS↗
ARTIKEL 12
Jeder Vertragsstaat kann von diesem Übereinkommen unter der Voraussetzung zurücktreten, daß er zwölf Monate vorher an die Depositarregierung eine schriftliche Kündigung richtet, die allen anderen Vertragsstaaten eine entsprechende Notifikation übermittelt.