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Fassungsvergleich zu Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl 1
Art. 12neu
in Kraft ab 19.08.1975 · idF BGBl. Nr. 574/1975 Art. 12↗RIS↗
Artikel XII
Jede Vertragschließende Regierung hat dem Büro und dem zuständigen Organ der Vereinten Nationen zu übersenden:
a) den Wortlaut der in ihren Gebieten geltenden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Übereinkommens;
b) alle amtlichen Berichte oder Zusammenfassungen amtlicher Berichte über die bei der Anwendung dieses Übereinkommens gesammelten Erfahrungen, sofern nicht diese Berichte oder Zusammenfassungen nach Auffassung der betreffenden Regierung vertraulicher Natur sind.