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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Ausarbeitung eines europäischen Arzneibuches××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Ausarbeitung eines europäischen Arzneibuches 1
Art. 12neu
in Kraft ab 01.11.1992 · idF BGBl. Nr. 664/1992 Art. 12↗RIS↗
ARTIKEL 12
Beitritt
(1) Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats in der Zusammensetzung als engeres Komitee der Vertreter der Vertragsparteien jeden anderen Mitgliedstaat des Rates zu Bedingungen, die es für angebracht hält, einladen, diesem Übereinkommen beizutreten.
(2) Nach Ablauf von sechs Jahren seit dem Inkrafttreten kann das Ministerkomitee zu Bedingungen, die es für angebracht hält, europäische Nichtmitgliedstaates des Europarats einladen, diesem Übereinkommen beizutreten.
(3) Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft kann diesem Übereinkommen beitreten.
(4) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats; sie wird drei Monate nach der Hinterlegung wirksam.