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Fassungsvergleich zu Feuchtgebiete als Lebensraum für Wasser- und Watvögel××

Änderungen zwischen den Fassungen

Feuchtgebiete als Lebensraum für Wasser- und Watvögel 1
Art. 12geändertlit a, lit b, lit c, lit d, lit e, Text
in Kraft 16.04.1983 – 17.12.1992 · idF BGBl. Nr. 225/1983 · danach: BGBl. Nr. 283/1993 Art. 12↗RIS↗
in Kraft ab 18.12.1992 · idF BGBl. Nr. 283/1993 Art. 12↗RIS↗
… 8 unveränderte Absätze
Artikel 12
1. Der Verwahrer unterrichtet so bald wie möglich alle Staaten, die dieses übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, von
a) Unterzeichnungen dieses übereinkommens;
b) Hinterlegungen von Ratifikationsurkunden zu diesem übereinkommen;
c) Hinterlegungen von Beitrittsurkunden zu diesem übereinkommen;
d) dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses übereinkommens;
e) Notifikationen von Kündigungen dieses übereinkommens;
2. Sobald dieses übereinkommen in Kraft getreten ist, läßt der Verwahrer es beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 ihrer Charta eintragen.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Ramsar am 2. Februar 1971 in einer einzigen Urschrift in deutscher, englischer, französischer und russischer Sprache, wobei im Falle einer Abweichung der englische jeder Wortlaut maßgebend gleichermaßen verbindlich ist; die Urschrift wird beim Verwahrer hinterlegt, der allen Vertragsparteien gleichlautende Abschriften übermittelt.