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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume 1
Art. 12neu
in Kraft ab 01.09.1983 · idF BGBl. Nr. 372/1983 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12
Die Vertragsparteien können strengere als die nach diesem Übereinkommen vorgesehenen Maßnahmen zur Erhaltung wildlebender Pflanzen und Tiere sowie ihrer natürlichen Lebensräume treffen.