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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P2)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P2) 1
Art. 12neu
in Kraft ab 28.01.1988 · idF BGBl. Nr. 41/1988 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12
Verbindliche Wortlaute
Die Erstschrift dieses Protokolls, dessen englischer, französischer und russischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
ZU URKUND DESSEN haben die Unterzeichner, die hierzu ordnungsgemäß befugt sind, dieses Protokoll unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Genf, den achtundzwanzigsten September neunzehnhundertvierundachtzig.