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Fassungsvergleich zu Wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit im Einzugsgebiet der Donau××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit im Einzugsgebiet der Donau 1
Art. 12neu
in Kraft ab 01.03.1991 · idF BGBl. Nr. 17/1991 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch die Republik Österreich, die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft; die Urkunden werden sobald wie möglich in Wien ausgetauscht.
(2) Dieser Vertrag tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Urkunden ausgetauscht worden sind.
(3) Nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten kann der Vertrag jederzeit von der Republik Österreich, der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft schriftlich auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden.
(4) Der Vertrag tritt bereits durch eine Kündigung außer Kraft.
Geschehen zu Regensburg am 1. Dezember 1987 in drei Urschriften in deutscher Sprache.