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Fassungsvergleich zu Schutz und Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schutz und Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen 1
Art. 12neu
in Kraft ab 23.10.1996 · idF BGBl. Nr. 578/1996 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12
Gemeinsame Forschung und Entwicklung
Im Rahmen der in Artikel 9 genannten allgemeinen Zusammenarbeit oder besonderer Vereinbarungen führen die Anrainerstaaten konkrete Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten durch, um dazu beizutragen, die Qualitätsziele und -kriterien für Wasser zu erreichen und beizubehalten, welche diese Anrainerstaaten aufzustellen und anzunehmen vereinbart haben.
Schlagworte
Forschungstätigkeit, Qualitätskriterie