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Fassungsvergleich zu Schiffahrt - Eichung der Binnenschiffe××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schiffahrt - Eichung der Binnenschiffe 1
Art. 12neu
in Kraft ab 03.10.1927 · idF BGBl. Nr. 258/1927 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12. Das Übereinkommen tritt erst nach Ratifikation durch fünf Staaten in Kraft, und zwar am neunzigsten Tage nach dem Eingange der fünften Ratifikationsurkunde beim Generalsekretär des Völkerbundes.
In der Folge erlangt das Übereinkommen für jeden Vertragsstaat Rechtswirkung neunzig Tage nach dem Eingang seiner Ratifikationsurkunde oder der Bekanntgabe seines Beitritts.
Gemäß den Bestimmungen im Artikel 18 des Völkerbundvertrages hat der Generalsekretär das Übereinkommen am Tage seines Inkrafttretens einzutragen.