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Fassungsvergleich zu Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt 1
Art. 12neu
in Kraft ab 10.11.1954 · idF BGBl. Nr. 118/1956 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12
Zwecks Erleichterung des Schiffsverkehres in betrieblicher wie auch in kommerzieller Hinsicht können die Schiffahrtsunternehmungen beider vertragschließender Teile auf Grundlage voller Gleichberechtigung Agentien mit der nötigen Anzahl von Bediensteten auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles unter der Bedingung einrichten, daß die territoriale Gesetzgebung gewahrt bleibt.