Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die Regelung von Fragen der Donauschiffahrt
1§ 0↗RIS↗
Art. 12neu
Artikel 12
Die vertragschließenden Teile überlassen ihren Schiffahrtsunternehmungen das Recht, Vereinbarungen über Fragen kommerzieller und technischer Natur, über gegenseitige Hilfe mit Brennstoff bzw. über Einlagerung von Kohle und Öl sowie über gegenseitige Hilfeleistung hinsichtlich der Schiffahrt abzuschließen.
Die Schiffahrtsunternehmungen können mit Genehmigung der zuständigen Behörden insbesondere Vereinbarungen bezüglich der rationellen Aufteilung der Warentransporte auf der Donau zwischen den beiden Staaten treffen.