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Fassungsvergleich zu Konvention der Meteorologischen Weltorganisation××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konvention der Meteorologischen Weltorganisation 1
Art. 12neu
in Kraft ab 29.03.1958 · idF BGBl. Nr. 64/1958 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12
Erstes Zusammentreten des Kongresses
Der Kongreß ist vom Präsidenten des Internationalen Meteorologischen Komitees der Internationalen Meteorologischen Organisation, sobald dies nach Inkrafttreten der vorliegenden Konvention durchführbar ist, zu seiner ersten Sitzung einzuberufen.