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Fassungsvergleich zu Übereinkommen zur Vereinheitlichung einzelner Regeln über den Zusammenstoß von Binnenschiffen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen zur Vereinheitlichung einzelner Regeln über den Zusammenstoß von Binnenschiffen 1
Art. 12neu
in Kraft ab 13.09.1966 · idF BGBl. Nr. 204/1966 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12
1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch Notifizierung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.
2. Die Kündigung wird zwölf Monate nach dem Eingang der Notifizierung beim Generalsekretär wirksam.