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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (Tunesien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (Tunesien) 1
Art. 12neu
in Kraft ab 19.05.1967 · idF BGBl. Nr. 251/1967 Art. 12↗RIS↗
ARTIKEL 12
TRANSITVERKEHR
Die Fluggäste, die sich auf der Durchreise durch das Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles befinden, unterliegen nur einer sehr vereinfachten Kontrolle. Gepäck und Waren im direkten Transitverkehr sind von Zöllen und anderen ähnlichen Abgaben befreit.