Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 12neu
Artikel 12
Anpassung an multilaterale Abkommen
Dieses Abkommen und sein Flugstreckenplan werden erforderlichenfalls in der Weise geändert, daß sie jedem multilateralen Abkommen, durch das die beiden Vertragschließenden Teile gebunden werden, entsprechen.