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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen – Flugverkehr (Tansania)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen – Flugverkehr (Tansania) 1
Art. 12neu
in Kraft ab 29.06.1974 · idF BGBl. Nr. 346/1974 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12
Beratungen
(1) Im Geiste enger Zusammenarbeit werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile von Zeit zu Zeit beraten, um die Anwendung und zufriedenstellende Erfüllung der Bestimmungen dieses Abkommens und des angeschlossenen Flugstreckenplans zu gewährleisten und, wenn nötig, auch im Hinblick auf deren Abänderung.
(2) Jeder der Vertragschließenden Teile kann um Beratung ansuchen, die auf mündlichem oder schriftlichem Wege erfolgen kann und innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen hat, sofern nicht beide Vertragschließenden Teile eine Verlängerung dieser Frist vereinbaren.